HEIMSTATUT - JOHANNES KEPLER HEIM

Studentenhilfsverein in Linz – Gemeinnütziger Heimträger

Das vorliegende Heimstatut ist integrierender Bestandteil des Benützungsvertrages und ist auf der Website des Studentenheimbetreibers unter www.jk-heim.at veröffentlicht.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Auf das vorliegende Heimstatut sind sämtliche Bestimmungen des Studentenheimgesetzes (StudHG), BGBl. Nr. 291/1986, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Titel I
Der Studentenheimbetreiber

§ 1 – Allgemeines / Widmungszweck

  1. Das vom Studentenhilfsverein in Linz („Studentenheimbetreiber“) errichtete Johannes Kepler Heim in Linz-Auhof („Studentenheim“) wurde mit Hilfe langfristiger Darlehen, Subventionen und Spenden aus öffentlicher und privater Hand, insbesondere solchen aus den Reihen freiheitlicher Akademiker, im Jahre 1974 eröffnet.
  2. Der auf Gemeinnützigkeit und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Verein dient ausschließlich und unmittelbar dem Wohlfahrtszwecke sowie dazu, Studierenden die Durchführung und Beendigung ihrer Studien zu erleichtern. Dies soll vor allem durch Errichtung und durch den Betrieb dieses Studentenheims, ferner durch Erteilung von Wohn- und Studien-Stipendien oder ähnlichen Begünstigungen erreicht werden, soweit die Vereinsmittel dies ermöglichen.

 

§ 2 – Vereinsversammlung und Vorstand

  1. In der Vereinsversammlung („Vollversammlung“) wird der Vereinsvorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder entsprechend der Vereinssatzung gewählt. Der Vorstand besteht aus dem/der (geschäftsführenden) Obmann/Obfrau, seinem/seiner Stellvertreter/in, einem/einer Schriftführer/in, dem/der Kassier/erin und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Während ihrer Amtsperiode gehört die Heimvertretung dem Vorstand an, kann an dessen Sitzungen teilnehmen und hat bei Abstimmungen ein Stimmrecht.
  2. Der Vorstand des Studentenhilfsvereins ist für alle Geschehnisse und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Heim verantwortlich und vertritt sowohl das Heim als auch den Verein in allen Angelegenheiten.
  3. Die Heimleitung wird vom Vorstand des Studentenhilfsvereins in Linz bestellt. Die Heimleitung übt die Anordnungsbefugnis gegenüber den Angestellten und Bewohnern des Heims aus und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Heims zuständig.

 

§ 3 – Grundsätze der Heimverwaltung

  1. Der Vorstand ist Entscheidungsträger in allen Fragen der Finanzgebarung, darunter auch im Hinblick auf die Festlegung des Benützungsentgelts, wobei dieses entsprechend den Bestimmungen des StudHG nach Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festgelegt wird.
  2. Für besondere Fälle kann der Vorstand Ausschüsse bilden, welche zumindest aus drei Personen bestehen sollten.
  3. Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Heims liegt in den Händen der Heimleitung, bei regelmäßiger Abstimmung mit dem/der (geschäftsführenden) Obmann/Obfrau des Vereins.

 

Titel II
Studentenheimjahr / Heimbewohner und Heimversammlung

§ 1 – Studentenheimjahr

  1. Die Vergabe von Heimplätzen erfolgt für jeweils 12 Monate (= ein „Studentenheimjahr“). Das Studentenheimjahr beginnt am 15.09. und endet am 14.09. des darauffolgenden Jahres.
  2. Das Wintersemester beginnt am 15.09. und endet mit Ende Februar des Folgejahres. Das Sommersemester beginnt am 01.03. und endet am 14.09.

 

§ 2 – Heimbewohner

  1. Als Heimbewohner gelten sämtliche Studenten und Bewohner des Studentenheims, die einen Benützungsvertrag über einen Heimplatz abgeschlossen haben.
  2. Jeder Heimbewohner des Studentenheims ist für die Dauer seiner ordentlichen Aufnahme in diesem Heim befürsorgtes Mitglied der Heimversammlung und hat dazu sämtliche Bestimmungen dieses Heimstatuts und jene des abgeschlossenen Benützungsvertrages genauestens einzuhalten, sowie an deren Einhaltung mitzuwirken.
  3. Jeder Heimbewohner ist gebeten, im Sinne einer harmonischen Gestaltung des Zusammenlebens aktiv und unentgeltlich mitzuarbeiten und die für ihn geltenden Bestimmungen dieses Heimstatuts zu beachten. Das Heimstatut ist über den Internetauftritt des Studentenheims abrufbar. Der Benützungsvertrag wird dem Heimbewohner bei Vertragsabschluss direkt ausgehändigt.
  4. Jeder Heimbewohner wird ersucht, sein aktives Wahlrecht bei der Heimversammlung nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
  5. Die Heimbewohner sind aufgerufen, eine durch Wahl erfolgte Funktion anzunehmen und diese für die Dauer der Wahl und der sich daraus ergebenden Funktionsperiode gewissenhaft im Interesse der Heimgemeinschaft auszuüben.

 

§ 3 – Heimversammlung

  1. Die Heimversammlung tagt mindestens einmal im Studentenheimjahr, wenn möglich bis zum 15.11. eines jeden Jahres. Die Heimversammlung wird vom Heimsprecher einberufen, der mindestens 8 Tage vorher die Tagesordnung durch Anschlag im Foyer sowie mittels Übersendung per E-Mail bekannt gibt.
  2. Sofern mehr als ein Drittel der Heimbewohner oder der Vorstand des Studentenhilfsvereins in Linz schriftlich eine (außerordentliche) Heimversammlung unter Angabe des jeweiligen Grundes fordern, ist die Heimversammlung ebenfalls innerhalb von 8 Tagen einzuberufen und abzuhalten. Eine solche außerordentliche Heimversammlung darf nicht später als zwei Wochen vor Beginn größerer Ferien und nicht früher als zwei Wochen nach Semesterbeginn abgehalten werden.
  3. Es ist die Aufgabe der Heimversammlung, den Rechenschaftsbericht des Heimsprechers bzw. der Heimvertretung entgegenzunehmen, gegebenenfalls hierüber sowie über Anregungen und Beschwerden der Heimbewohner zu beraten.
  4. Einmal jährlich, zu Beginn des Wintersemesters, jedenfalls binnen der ersten drei Monate des Studentenheimjahrs, ist von der Heimversammlung die Wahl der Heimvertretungen (Heimsprecher, Stellvertreter und Stockwerksprecher) vorzunehmen. Die Kandidaten müssen jedenfalls selbst Heimbewohner des Johannes Kepler Heims und ordentliche Studierende sein.
  5. Die Vorbereitung zur Wahl des Heimsprechers und dessen Stellvertretung obliegt dem amtierenden Heimsprecher bzw. dessen Stellvertretung. Diese nehmen die jeweiligen Wahlvorschläge entgegen und veröffentlichen diese spätestens 24 Stunden vor Beginn der Heimversammlung.
  6. Für die Dauer der Aussprache über den Wahlvorschlag und der einzelnen Wahlgänge wird eine anwesende Person bestimmt, die den Vorsitz in der Heimversammlung führt.
  7. Die Wahl der Heimvertretung erfolgt für eine Dauer von höchstens zwei Studentenheimjahren, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie ist einzeln, geheim und schriftlich. Die Stimmzählung wird sofort vom Wahlausschuss vorgenommen und verlautbart. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Wahl ist der Heimleitung schriftlich mitzuteilen.
  8. Jeder Heimbewohner hat in der Heimversammlung einen Sitz und eine Stimme. Um Teilnahme an den Heimversammlungen wird ersucht.
  9. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Bewohner eines Stockwerkes ist eine außerordentliche Stockwerkversammlung abzuhalten.

 

§ 4 – Heimvertretung

  1. Die Heimvertretung als Kollegialorgan setzt sich aus dem Vorsitzenden (Heimsprecher), dessen Stellvertreter und den Stockwerksprechern zusammen.
  2. Die Heimvertretung ist zuständig für alle Fragen des Zusammenlebens der Heimbewohner, der Organisation der Heimdienste und interner Veranstaltungen.
  3. Die Heimvertretung hat gemäß § 7 Abs 3 Z 6 StudHG eine Heimvertretungsordnung zu beschließen, in der insbesondere zu regeln sind:
    – die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung;
    – der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder der Heimvertretung;
    – das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts; das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
    – die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
    – die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;
    – die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Stellung von Anträgen, der Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen.
  4. Die Heimvertretung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Heimvertretung, Anregungen und Beschwerden der Heimbewohner zu prüfen, sowie auf die Einhaltung des Heimstatuts und die Aufrechterhaltung der Disziplin im Hause zu achten und Verstöße der Heimleitung zur Veranlassung weiterer Schritte zu melden.
  5. Während ihrer Amtsperiode gehört die Heimvertretung dem Vorstand des Studentenhilfsvereins in Linz (Studentenheimbetreiber) an, kann an dessen Sitzungen teilnehmen und hat bei Abstimmungen ein Stimmrecht.
  6. Der Studentenheimbetreiber unterstützt die Errichtung und Tätigkeiten der Heimvertretung, indem er dieser nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, jedenfalls aber geeignete Einrichtungen zur Verwahrung von Unterlagen, zur Verfügung stellt. Sofern die Heimvertretung bestimmte Räumlichkeiten des Studentenheims für ihre Beratungen benötigt, hat sie dies der Heimleitung vor deren Anberaumung zumindest 5 Werktage vorher bekannt zu geben, damit diese ihrer Unterstützungspflicht entsprechend nachkommen und sich rechtzeitig um die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räumlichkeiten kümmern kann.
  7. Für den Fall, dass keine Heimvertretung gewählt ist, können vom Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vorgenommen werden.

 

Titel III
Heimplatz / Zusammenleben („Heimordnung“)

§ 1 – Aufnahme und Vergabe von Heimplätzen

  1. Die Aufnahme in das Studentenheim erfolgt auf Grund einer schriftlichen Bewerbung mittels elektronischem Kontaktformular an die Heimleitung. Das Kontaktformular ist über die Website des Studentenheimbetreibers – www.jk-heim.at – abrufbar. Es gibt keine Bewerbungsfrist.
  2. Mit Abschluss des Benützungsvertrages gilt der Heimbewohner als im Studentenheim aufgenommen.
  3. Bei der Vergabe ist unter anderem auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Von neu eintretenden Heimbewohnern sind folgende Nachweise zu erbringen:
    – Inskriptionsbestätigung oder Nachweis, dass sich der/die Studierende im Prüfungsstadium befindet;
    – Kopie des Reisepasses oder Personalausweises.
  4. Heimbewohner sind zudem verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen nach dem Einzug einen Haupt- oder Nebenwohnsitz im Johannes Kepler Heim anzumelden. Selbiges gilt auch für den Auszug. Für das An- und Abmelden sind alle Heimbewohner selbst verantwortlich.
  5. Heimbewohner sind daneben auch verpflichtet, bei Einzug der Heimleitung eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer bekannt zu geben. Die Heimleitung ist berechtigt, an diese E-Mail-Adresse schriftliche Zustellungen zu übersenden und gelten diese bis zur Bekanntgabe einer neuen E-Mail-Adresse durch den Heimbewohner als zugestellt, solange der Heimbewohner dem nicht ausdrücklich widerspricht.
  6. Die Zuweisung der einzelnen Heimplätze (Zimmer) erfolgt durch die Heimleitung. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer (bestimmte Lage, Stockwerk, Ausstattung). Hinsichtlich sämtlicher Heimplätze (Zimmer) werden gleich hohe Benützungsentgelte verrechnet. Entgeltunterschiede bestehen lediglich gemäß der Anzahl an Personen, die den jeweiligen Heimplatz (Zimmer) belegen (Einzel-/Doppelzimmer).

 

§ 2 – Heimplatz / Gemeinschaftseinrichtungen

  1. Je nach Zimmerauswahl enthält der „Heimplatz“:
    • Einzel-/Doppelzimmer mit Kochnische: Zimmergröße 25-27 m2;
      Zimmerausstattung allgemein: Bett(en) mit Stauraum samt Bettwäsche (regelmäßiger Tausch); mobiler, höhenverstellbarer Esstisch; Mistkübel (wöchentliche Entleerung); internes Telefon; großer Schreibtisch am Fenster inkl. Drehstuhl; Steckdosen und LAN-Anschluss (ohne LAN-Kabel); sowie ausreichend Stauraum und Ablagen (Kleiderkasten, Bücherregale, Korkpinnwand);Badezimmer (Nasszelle): Dusche samt Duschkabinenabzieher; WC (inkl. Toilettenpapierhalter, WC-Bürste & Halter); Waschbecken; Spiegelschrank mit Stauraum; Steckdosen; Handtuchhalter;Kochnische: Kleines Ceranfeld; Geschirrspülbecken; geschlossene Stauräume; Laden inkl. Bestecklade; energiesparender Kühlschrank mit Gefrierfach; Mistkübel; Steckdosen; Arbeitsfläche; Geschirrtuchaufhängung;
    • Einzel-/Doppelzimmer mit Teeküche: Zimmergröße 25-27 m2;
      Zimmerausstattung allgemein: Bett(en) mit Stauraum samt Bettwäsche (regelmäßiger Tausch); mobiler, höhenverstellbarer Esstisch; Mistkübel (wöchentliche Entleerung); internes Telefon; großer Schreibtisch am Fenster inkl. Drehstuhl; Steckdosen und LAN-Anschluss (ohne LAN-Kabel);
      Badezimmer (Nasszelle): Dusche samt Duschkabinenabzieher; WC (inkl. Toilettenpapierhalter, WC-Bürste & Halter); Waschbecken; Spiegelschrank mit Stauraum; Steckdosen; Handtuchhalter;Teeküche: Geschlossene Stauräume; Laden inkl. Bestecklade; energiesparender Kühlschrank mit Gefrierfach; Mistkübel; Steckdosen; Arbeitsfläche; Geschirrtuchaufhängung sowie eine große Gemeinschaftsküche inkl. Backofen, diversen elektronischen Küchengeräten und einem gemütlichen Essbereich mit Kabel-TV in unmittelbarer Zimmernähe (gleiches Stockwerk).
      * Bei Auswahl einer der beiden gesondert zur Verfügung stehenden Wohngemeinschaften (WG) verfügen beide Mitbewohner über ein Einzelzimmer ohne Kochnische; diese sowie ein gemeinsamer Essbereich befindet sich in einem gemeinsamen Wohnraum, ebenso ein gemeinsames Badezimmer. Sämtliche auf Einzel- bzw. Doppelzimmer anzuwendende Vertragsbestimmungen sind je auf die beiden Mitbewohner einer WG sinngemäß anzuwenden.
  2. Darüber hinaus stehen den Heimbewohnern folgende Gemeinschaftseinrichtungen zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung:
    • Aula (inkl. TV);
    • Fitnessraum;
    • Musikraum;
    • Spielraum (Tischtennis, Dart und Tischfußball);
    • 2 Lernräume;
    • Trockenraum für die Wäsche;
    • Garten/Terrasse;
    • Fahrradkeller sowie Fahrrad-Stellplätze im Außenbereich;
    • gebührenfreie PKW-Parkplätze sind nach Verfügbarkeit und bis auf Widerruf vorhanden.

 

§ 3 – Zahlungsmodalitäten / Kaution

  1. Das Benützungsentgelt wird für die Dauer des Benützungsvertrages am 5. eines jeden Kalendermonats vom Konto mittels Abbuchungsauftrag/SEPA-Lastschriftmandat vom Bankkonto, welches der Heimbewohner angegeben hat, eingezogen.
  2. Jeder Heimbewohner ist verpflichtet, der Heimleitung binnen 14 Tagen ab Unterfertigung dieses Benützungsvertrages ein Bankkonto zum Zwecke eines Abbuchungsauftrages/SEPA-Lastschriftmandats bekannt zu geben.
  3. Der Heimbewohner hat für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen.
  4. Mit Vertragsbeginn ist eine Kautionszahlung in Höhe von EUR 500,00 zu leisten.
  5. Die Kaution wird nach Vertragsende gemäß Punkt 7. und „ordnungsgemäßer Übergabe“ des Heimplatzes gemäß Punkt § 4 zurückgestellt. Die jährlich anfallenden Kautionszinsen werden – sofern eine Heimvertretung eingerichtet ist – gemäß § 14 Abs 2 StudHG der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben. Für den Fall, dass keine Heimvertretung eingerichtet sein sollte, wird die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen dem Heimbewohner zurückgestellt.
  6. Im Falle der Wiederaufnahme wird die Kaution aus Zweckmäßigkeitsgründen einbehalten, sodass der Studentenheimbetreiber die Kaution nicht zunächst herausgeben und der Heimbewohner in weiterer Folge die Kaution in selber Höhe erneut einzahlen muss.
  7. Die Kaution ist seitens des Studentenheimbetreibers grundsätzlich unverzüglich nach Vertragsende sowie nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Wohnsitzabmeldung durch den Heimbewohner an die Heimleitung, spätestens aber 14 Tage nach dieser Vorlage, an den Heimbewohner rückzuüberweisen bzw. auszubezahlen.

 

§ 4 – Ordnungsgemäß Übergabe

  1. Die „ordnungsgemäße Übergabe des Heimplatzes“ setzt eine schonende Behandlung der Einrichtung und der Gemeinschaftsanlagen der Heimbewohner voraus.
  2. Im Zuge des Auszugsprozesses und der Übergabe des Zimmers an den Studentenheimbetreiber wird das Zimmer des Heimbewohners entsprechend kontrolliert. Gewöhnliche Gebrauchsspuren hat der Heimbewohner bei Rückgabe bzw. Übergabe des Heimplatzes nicht zu ersetzen.
  3. Festgestellte nachweisliche grobe Beschädigungen, über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende Verschmutzungen oder fehlende Zimmereinrichtung durch den Heimbewohner werden als berechtigte Forderungen des Studentenheimbetreibers von der Kaution abgezogen.
  4. Über die Kautionssumme hinausgehende Reparatur- bzw. Ersatzkosten im Hinblick auf festgestellte nachweisliche grobe Beschädigungen, über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende Verschmutzungen oder fehlende Zimmereinrichtung durch den Heimbewohner werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 5 – Zimmerordnung

  1. Bei Einzug oder nach längerer Abwesenheit ist seitens des Heimbewohners vor dem ersten Mal Duschen oder Wasser trinken einige Minuten heißes Wasser durch den Wasserhahn durchlaufen zu lassen.
  2. Das Zimmer ist stets in Ordnung zu halten. Die Heimbewohner sind verpflichtet, das Inventar der Zimmer und aller sonstigen Räume mit größtmöglicher Schonung zu behandeln, Verschmutzungen zu vermeiden und Beschädigungen oder Verluste unverzüglich zu melden. Alle Mängel oder Schäden müssen umgehend im Sekretariat gemeldet und in dem dafür vorgesehenen Ordner eingetragen werden.
  3. Müll ist ordnungsgemäß (Mülltrennung beachten) ausschließlich in den dafür vorgesehenen Containern zu entsorgen. Die Tür zum Müllplatz öffnet der Chipschlüssel.
  4. Die Heimbewohner sind aufgerufen, sorgsam im Verbrauch mit Energie und Wasser umzugehen.
  5. Lüftungsventile in Küche und Bad sowie der Bewegungsmelder im Bad dürfen nicht selbstständig verstellt werden. Unregelmäßigkeiten sind umgehend im Sekretariat zu melden.
  6. Bei der Reinigung des Ceranfeldes ist darauf zu achten, dass kein Wasser in die Bedienschalter rinnt.
  7. Das Trocknen der Wäsche in den Zimmern ist aufgrund der zusätzlichen Feuchtigkeitsbelastung untersagt. Zu diesem Zweck haben die Heimbewohner die Trockner in den Waschküchen oder den Trockenraum im WEST Trakt zu nutzen. Aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit in der warmen Jahreszeit ist in diesem Zeitraum vom Trocknen der Wäsche im Trockenraum abzusehen, da die Wäsche nicht trocknet und üblen Geruch zur Folge hat. Alternativ können die Wäschespinnen im Garten genutzt werden.
  8. Sämtliche von den Heimbewohnern betriebenen Elektrogeräte müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Alle Ladegeräte sind beim Verlassen des Zimmers aus der Steckdose zu ziehen.
  9. Die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren ist nur artgerecht in Behältnissen und allenfalls mit Zustimmung der Zimmerpartner des jeweiligen Doppelzimmers gestattet. Im Falle etwaiger Unverträglichkeiten oder Allergien von Zimmerpartnern ist mit Rücksicht auf deren Gesundheit von der Tierhaltung Abstand zu nehmen.

 

§ 6 – Unterhaltsreinigung / Reparaturen

  1. Die Unterhaltsreinigung der Zimmer erfolgt wöchentlich (siehe Aushang im Studentenheim). An diesem Tag müssen alle Flächen (insbesondere in Bad und Küche) frei gemacht werden.
  2. Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Studentenheimbetreiber bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Die Ankündigung hat mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich zu erfolgen. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich.

 

§ 7 – Allgemeine Verhaltens- und Benützungsregeln

  1. Jeder Heimbewohner hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört werden.
  2. Den Heimbewohnern/innen wird empfohlen, sich mit der Brandschutzordnung vertraut zu machen. Insbesondere bei Benützung der Gemeinschaftsräume sind die allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, welche im Studentenheim ausgehängt sind, zu beachten.
  3. Sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen (inkl. Hallen- und Buffetbereich) stehen den Heimbewohnern grundsätzlich frei zur Verfügung. Die kostenlose Nutzung – mit Ausnahme des Musikraums – ist zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich. Die Türen öffnet der Chipschlüssel. Die Heimbewohner haben darauf zu achten, dass diese Einrichtungen in einem ordentlichen Zustand (insbesondere Sauberkeit nach Verlassen derselben) gehalten werden. Die Benützung der Vortragssäle (keine Gemeinschaftsräume) bedarf der besonderen Genehmigung durch die Heimleitung.
  4. Der Musikraum kann nur mit einer separat eingerichteten Zugangsberechtigung genutzt werden. Die Zugangszeiten sind täglich von 08:00 bis 22:00 Uhr.
  5. Waschmaschinen und Wäschetrockner befinden sich in den Stockwerken 1 bis 4 im OST Trakt. Die dafür erforderlichen Münzen sind im Sekretariat gegen gesondertes Entgelt erhältlich. Waschmittel, Utensilien und Wäsche dürfen nicht in den Waschküchen gelagert werden.
  6. Von 22:00 bis 06:00 Uhr hat Nachtruhe zu herrschen. Wiederholte grobe Ruhestörungen während dieser Zeit werden als grobes Vergehen gegen die Heimgemeinschaft betrachtet.
  7. Die Brandschutzordnung ist einzuhalten. Aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen müssen alle Gänge und das Stiegenhaus als Flucht- und Rettungswege frei bleiben.
  8. Bei irrtümlichem Betätigen der Notruftaste im Lift ist so lange zu warten, bis eine Sprechverbindung hergestellt ist.
  9. Pakete oder eingeschriebene Briefe werden vom Sekretariat nicht angenommen. Bei Abwesenheit wird eine Hinterlegungsbestätigung ins Postfach gelegt. Sendungen, welche mit der Post zugestellt werden, werden bei Abwesenheit in die Post-Empfangsboxen gelegt (diese befinden sich im WEST Trakt / EG / Zwischengang).
  10. Das Einbringen von Waffen in das Heim ist nicht erlaubt.
  11. Im gesamten Heim herrscht absolutes Rauchverbot. Daher ist das Rauchen in allen Gemeinschaftsräumen und Zimmern strengstens verboten. Raucher haben die Möglichkeit, den Raucherbereich bei den Standaschenbechern vor dem Eingang, den Freiflächen und der Terrasse zu nutzen. Zigarettenstummel sind in den Standaschenbechern zu entsorgen.
  12. Das Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist im gesamten Studentenheim untersagt.
  13. Mit dem Zimmertelefon sind nur interne Telefonate und Notruf möglich (Euronotruf: 112, Feuerwehr: 122, Polizei: 133, Rettung: 144). Das Zimmertelefon darf nicht ausgesteckt werden, die Erreichbarkeit im Notfall sowie für die Paketzustellung muss gewährleistet sein.
  14. Die Sprechzeiten der Heimleitung sind (werktags) von Montag bis Freitag. Die aktuellen Zeiten sind immer auf dem Informationsschild neben der Sekretariatstür angegeben. Außerhalb der Dienstzeiten ist die Heimleitung ausschließlich in Notfällen zu kontaktieren. An „Zwickeltagen“ sowie zwischen 24.12. und 06.01. ist das Büro der Heimleitung nicht besetzt.

 

§ 8 – Zugang / Schließsystem

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine durchgehende Überwachung des Zugangs in das Heim nicht erfolgt. Daher sind die Zimmertüren und Zimmerfenster während der Abwesenheit geschlossen zu halten.
  2. Beide Haupteingangstüren sind geschlossen zu halten. Während der Zeiträume montags bis donnerstags zwischen 17:00 und 07:00 Uhr und freitags ab 13:00 bis montags 07:00 Uhr sind die Türen automatisch verriegelt und alarmgesichert. An Wochenenden und Feiertagen sind die Türen generell Tag und Nacht verriegelt. Während der angeführten Zeiten gelangt man ausschließlich mit dem Chipschlüssel ins Gebäude.
  3. Jeder während der Nachtruhe heimkommende Heimbewohner hat die beiden Haupteingangstüren gewissenhaft zu schließen. Die Haupteingangstüren sind in ihrer Funktion nicht zu beeinträchtigen und dürfen nicht manipuliert werden. Jegliche Art von Manipulation wird als grobes Vergehen gegen die Heimgemeinschaft betrachtet.
  4. Die Fluchttüren zu den Außenstiegen sind ständig geschlossen zu halten und nur im Notfall zu öffnen. Diese Türen sind in ihrer Funktion nicht zu beeinträchtigen und dürfen nicht verstellt, blockiert oder auf andere Weise manipuliert werden. Jegliche Art von Manipulation wird als grobes Vergehen gegen die Heimgemeinschaft betrachtet.
  5. Bei Verlust eines Chip- oder Postkastenschlüssels ist die Heimleitung umgehend zu verständigen. Bei Verlust des Chipschlüssels außerhalb der Bürozeiten, an Wochenenden, Feiertagen sowie während eines Betriebsurlaubs ist der Aufsperr- & Schüsseldienst der Firma Genia GmbH zu kontaktieren (24h Notdienst): 0732 / 70 00 11.

 

§ 9 – Veranstaltungen

  1. Bei Heimveranstaltungen und Gemeinschaftsveranstaltungen der Heimbewohner übt die Heimvertretung (sofern eine solche gewählt ist) einvernehmlich mit der Heimleitung das Hausrecht aus. Sie sorgen dafür, dass bei solchen Gelegenheiten der gute Ruf des Heims gewahrt bleibt.
  2. Grundsätzlich haben nur geladene Gäste Zutritt zu Heimveranstaltungen.
  3. Gemeinschaftsveranstaltungen der Heimbewohner, die grundsätzlich nur in den Gemeinschaftsräumen stattfinden können, bedürfen der Genehmigung der Heimleitung. Diese setzt im Einvernehmen mit dem Heimsprecher (sofern eine Heimvertretung gewählt ist) auch die Dauer der Veranstaltung und die nach der Veranstaltung verbundene Reinigung fest. Das Hauspersonal ist darüber zeitgerecht zu informieren. Alle benützten Räumlichkeiten sind von den Veranstaltern bis spätestens 06:00 Uhr Früh in einen Zustand zu bringen, der eine übliche Reinigung gewährleistet. Für jede Veranstaltung ist im Vorfeld ein Verantwortlicher zu nominieren.
  4. Bei sämtlichen Veranstaltungen sind die allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, welche im Studentenheim ausgehängt sind, zu beachten.

 

§ 10 – Rechte der Heimbewohner

  1. Den Heimbewohnern stehen folgende Rechte uneingeschränkt zu:
    – das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;
    – das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten. Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Studentenheimbetreiber bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Die Ankündigung hat mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich zu erfolgen. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;
    – das Recht, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Heimstatuts ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;
    – das Recht, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Heimstatuts den Heimplatz zu verändern und elektrische Geräte zu betreiben.
  2. Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein Einzelzimmer, so sind die vorgenannten Rechte durch die Bewohner des jeweiligen Doppelzimmers im Einvernehmen auszuüben.

 

§ 11 – Heimfremde Personen

  1. Bei Besuchen in Doppelzimmern ist das Einvernehmen mit dem Mitbewohner zu suchen.
  2. Heimfremde Personen dürfen zu gelegentlichen bzw. spontanen oder einmaligen sowie unplanbaren einzelnen Besuchen über Nacht zu Besuch bleiben.
  3. Regelmäßige bzw. mehrtägige Übernachtungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Anmeldung bei der Heimleitung. Im Falle von regelmäßigen bzw. mehrtägigen Übernachtungen hat die heimfremde Person eine Übernachtungsgebühr von EUR 15,00 pro Nacht gegen Erhalt einer Leihbettwäsche zu bezahlen.
  4. Es ist den Heimbewohnern ausdrücklich untersagt, ihre Räume an Dritte weiterzugeben oder diese ganz oder teilweise unterzuvermieten.
  5. Die Weitergabe des Chipschlüssels an Dritte ist strengstens untersagt.

 

§ 12 – Außenanlagen

  1. Personenkraftfahrzeuge dürfen auf dem heimeigenen Parkplatz nur dann abgestellt werden, wenn der Heimbewohner eine gültige Parkberechtigungskarte sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht hat. Diese Parkberechtigungskarte ist im Sekretariat erhältlich. Jeder Missbrauch, Parken auf Verkehrsflächen, Verstellen von LKW-Zufahrten (z.B. Feuerwehr, Müllabfuhr, Versorgungsfahrzeuge etc.) oder Parken auf nicht als Parkplatz gekennzeichneten Flächen, kann mit dem Entzug der Parkberechtigung geahndet werden. Jeder Fahrzeuglenker, der ein Fahrzeug ohne Parkberechtigungskarte auf dem Heimparkplatz abstellt oder verkehrsbehindernd parkt, muss mit einer Besitzstörungsklage rechnen.
  2. Es dürfen nur Personenkraftfahrzeuge und Zweiräder mit polizeilichem Kennzeichen auf den gekennzeichneten Flächen abgestellt werden. Die Bestimmungen der Parkordnung sind strikt einzuhalten. Im Falle eines Notfalls müssen alle erforderlichen Flächen für die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten frei sein.
  3. Das Waschen von Kraftfahrzeugen und Zweirädern ist im gesamten Außenbereich des Heims untersagt, ebenso das Durchführen von Service- und Reparaturarbeiten.
  4. Das Abstellen der Fahrräder ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt (nicht im Zimmer, Stiegenhaus, Gang etc.).
  5. Fahrräder müssen sichtbar mit dem Namen des Heimbewohners gekennzeichnet werden. Entsprechende Etiketten sind im Sekretariat erhältlich. Nicht zuordenbare Räder werden in den Sommerferien entsorgt.
  6. Sämtliche Außenflächen inkl. Inventar und Grünanlagen sind pfleglich zu behandeln.

 

§ 13 – Datenschutz

  1. Die Studentenheimbetreiber sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art 4 Nr 1 DSGVO der Heimbewohner, insbesondere Name, Adressdaten, ein Foto des Heimbewohners zum Zweck der Identifikation und Daten zur elektronischen Erreichbarkeit, zu verarbeiten und gegebenenfalls an die Heimvertretung und den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Heimvertretungswahl, zur Wahrnehmung der Aufgaben der Heimvertretung und zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erforderlich ist.
  2. Die Heimvertretung ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art 4 Nr 1 DSGVO von Heimbewohnern zu verarbeiten und an den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich ist.
  3. Dem Heimbewohner steht das jederzeitige Recht auf Löschung seiner Daten zu, und er kann die Einwilligung in die Datenverarbeitung jederzeit widerrufen. Dieses unabdingbare Recht kann der Heimbewohner jederzeit ausüben.
  4. Der Heimbewohner hat das jederzeitige Recht auf Auskunft über die Datenverarbeitung, deren Zweck, Herkunft, abschätzbare Speicherdauer und Aufbewahrung, soweit damit kein unverhältnismäßiger Aufwand einhergeht oder Anfragen rechtsmissbräuchlich gestellt werden.
  5. Übt der Heimbewohner dieses Recht aus und kann der Studentenheimbetreiber dadurch den ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht mehr nachkommen, so gehen alle damit verbundenen Nachteile zu Lasten des Heimbewohners.
  6. Unberührt von einer Löschung der Daten des Heimbewohners, des Widerrufes der Einwilligung oder der Absicht der Löschung bleibt das Recht des Studentenheimbetreibers bestehen, die notwendigen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, zu statistischen Zwecken oder wegen öffentlichen oder rechtlichen Interesses, insbesondere der Abwehr allfälliger Ansprüche, weiter aufzubewahren. Dazu wird dem Heimbewohner jetzt schon mitgeteilt, dass in Österreich zumindest die steuerliche Aufbewahrungsfrist nach § 132 Abs 1 BAO mindestens 7 Jahre beträgt und die vom Heimbewohner gespeicherten personenbezogenen Daten den Steuerbehörden zugänglich zu machen sind. Die zivilrechtlichen Verjährungsfristen betragen zwischen 3 und 30 Jahren. Strafrechtliche Fristen können deutlich länger sein. Längere Aufbewahrungsfristen bleiben dieser Vereinbarung vorbehalten.
  7. Jegliche Datenverarbeitung erfolgt im Sinne der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
  8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 StudHG.

Titel IV
Sonstiges

  1. Die Heimbewohner haben die sich aus dem StudHG, dem Benützungsvertrag und diesem Heimstatut ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
  2. Das vorliegende Heimstatut wurde von der ordentlichen Vollversammlung des Studentenhilfsvereins in Linz am 16.10.2021 einstimmig (somit im Einvernehmen mit der Heimvertretung, siehe Titel I § 2 Punkt 1.) beschlossen und ersetzt damit die Heimverfassung 2019, die Heimordnung 2019 sowie sämtliche bisher geltenden Heimrichtlinien. Das Heimstatut tritt mit 01.11.2021 in Kraft.
  3. Das einstimmig beschlossene Heimstatut kann nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit erfolgten Beschluss der Heimversammlung im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Vorstand des Studentenhilfsvereins in Linz geändert werden.